Berliner Schnauzen

Das Berliner Hundegesetz kurz erklärt

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n den vergangenen Wochen haben Niko und ich auf unseren Spaziergängen jede Menge neue Hundebekanntschaften gemacht. In den Gesprächen mit den dazugehörigen Menschen ist mir immer wieder aufgefallen, dass wir uns teilweise sehr unsicher waren, was eigentlich das Berliner Hundegesetz aussagt. Mit dem 22. Juli 2016 ist es seinerzeit angetreten, um das Zusammenleben zwischen Mensch und Tier in unserem städtischen Raum weitestgehend reibungslos zu regeln.  Im sogenannten Bello-Dialog berieten Bürger*innen und Vertreter*innen unterschiedlicher Interessengruppen im Auftrag der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Drei Jahre später - am 1. Januar 2019 – trat die "Hundegesetzdurchführungsverordnung" für dieses Gesetz in Kraft.

Was ist nach wie vor gültig? Und was wird noch kommen?

Vorschriften für ein Gesetz? Ist denn ein Gesetz nicht genug? Tatsächlich bedeuten Gesetz und Verordnung nicht dasselbe! Ein Gesetz regelt einen Sachverhalt allgemein. Für die Umsetzung im alltäglichen Leben geht eine Verordnung ins Detail.

Mit dem Berliner Hundegesetz vom 22. Juli 2016 wurden zwei Rechtsverordnungen erlassen: die sogenannte Rasseliste, die bestimmte Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich definiert und die allgemeine Leinenpflicht für Hunde.

Allgemeine Leinenpflicht, aber mit Ausnahmen

Mit der Verordnung ist der Pflicht zum Führen der Hunde an Leine endgültig in Kraft getreten. Nach den Vorgaben des Berliner Senats sind alle Hunde außerhalb ausgewiesener Auslaufgebiete, Freilaufflächen und Privatgrundstücke im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich an der Leine zu führen. Doch es gibt einige Ausnahmen!

Hiervon sind nämlich die Vierbeiner, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes – dem 22. Juli 2016 – bei ihren Menschen lebten. Diese Hunde dürfen sich nach wie vor in ruhigen Gebieten, wie etwa auf unbelebten Straßen oder Brachflächen leinenfrei bewegen. Den Nachweis, seit wann ein Hund im Haushalt lebt, erbringen etwa die Versicherungspolice, der Steuerbescheid oder der Eintrag im Heimtierausweis. Erst jüngere Hundegenerationen trifft der stadtweite Leinenzwang wirklich. Seit 1. Januar 2019 gültig.

Ausgenommen von der Pflicht sind ebenso Hundehalter*innen mit einem Sachkundenachweis (dem sogenannten Hundeführerschein). Halter*innen von Diensthunden, Tierärzt*innen und Halter*innen, die ihren Hund länger als drei Jahre haben, ohne dass ihr Tier auffällig geworden ist, müssen keinen Sachkundenachweis erbringen.

Soweit so gut?

Nein, denn seit Längerem werden innerhalb des Berliner Stadtgebietes die Auslaufflächen für Hunde immer weiter eingeschränkt. In meinem Kiez wurde die einzige Freilauffläche vor über einem Jahr fast halbiert, um Platz für Neubauten in bester Lage zu schaffen. Der Platz ist oftmals ziemlich überfüllt und kann damit den eigentlichen Bedürfnissen nicht mehr entgegenkommen. Hunde ausschließlich an der Leine zu führen, wird im Tierschutz stark diskutiert und wie etwa von der Erna-Graff-Stiftung auch als tierschutzwidrig angesehen. Hunde müssen sich frei bewegen können. Die Bewegung ausschliesslich an der Leine genüge keinesfalls, um einen Hund artgerecht halten zu können, heißt es in einer Stellungnahme. Die Aufgabe der Stadt ist nun eigentlich, einen ganzheitlichen Kompromiss zu finden.

Und wie sollen die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes bei ihren Kontrollen auf der Strasse wissen, wie alt ein Hund ist und seit wann er bei seinem Menschen lebt?

Der Hundeführerschein als Ausweg?

Gemäß der neuen Verordnung ist ein Hundeführerschein nämlich kein Muss. Mit der generellen Leinenpflicht geht nicht automatisch  der Sachkundenachweis einher. Nur, wer seinen Hund nach dem 22. Juli 2016 aufgenommen hat und ihn frei laufen lassen möchte, muss den Nachweis erbringen. Grundlage sind eine theoretische als auch praktischen Prüfung. Eine entsprechende Bescheinigung kann im Anschluss beim Ordnungsamt anfordert werden und die Leinenpflicht für beruhigte Stadtzonen entfällt. Allerdings muss jede Person in einem Haushalt die theoretische Prüfung ablegen, jeder Hund ein einem Haushalt muss die praktische Prüfung machen. Für Verstöße gegen den Leinenzwang drohen Bußgelder. Gilt seit 1. Januar 2019.

Grundsätzlich verfolgt der Sachkundenachweis die umfangreiche Aufklärung für das Halten und Führen von Hunden: wie zum Beispiel die Auswahl der Hunderasse, die zum Alltag und die persönliche Lebenssituation passt, und die Wahrnehmung der unterschiedlichen Bedürfnisse von Hunde. Dazu gehören ebenso die Basics des Hunde-Einmaleins, zur optimalen Ernährung sowie über die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Stadt gelten. Ist ein solches Grundwissen vorhanden, treten viele Probleme und Konflikte gar nicht erst auf.

Die Pflicht zur Kennzeichnung

Mit seiner Ausreise aus Spanien wurde Niko von der Tierschutzorganisation gechipt, um alle wichtigen Daten zu speichern. Zusätzlich dazu sollen nun ebenso Name und Adresse gut lesbar auf dem Halsband oder Geschirr angebracht werden. Tatsächlich trägt Niko bisher eine Marke mit seinem Namen und meiner Telefonnummer. Laut Vorschrift also nicht ausreichend. Eine diesbezügliche Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (aber nicht von uns) wurde seinerzeit bereits abgelehnt. 

Und es wird noch mehr:

Ab dem 1. Januar 2022 werden in einem zentralen Register alle in Berlin gehaltenen Hunde erfasst werden. Gespeichert werden hier unter anderem persönliche Daten der Menschen und ihrer Tiere sowie Angaben über die entrichtete Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und potenzielle Vorfälle. Durch die übergreifende Datenbank erhoffen sich die Behörden aussagekräftige statistische Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von deren Rasse oder Kreuzung, Geschlecht und Alter. Bisher wurden lediglich sogenannte Listenhunde und andere auffällig gewordene Hunde dezentral von den zuständigen Behörden registriert.

Hundesitter-Services haben das Nachsehen

Menschen, die mehr als vier Hunde betreuen, brauchen nun hierfür eine Genehmigung. Diese Erlaubnis ist daran geknüpft, ob über den erforderlichen Sachverstand, Zuverlässigkeit und Eignung verfügt wird. Die zuständigen Behörden können sogar die Zahl der Hunde, die ausgeführt werden dürfen, begrenzen und individuell weitere Auflagen wie räumliche Einschränkungen oder Befristungen erteilen. Wer mehr als vier Hunde gleichzeitig mit sich führt, muss dies als gewerblichen Service bei der zuständigen Behörden registrieren lassen; anderenfalls drohen Bußgelder. Allerdings sind Schüler, Rentner oder Hartz-IV-Empfänger, die sich nur etwas dazu verdienen wollen, nachwievor außen vor. Gilt seit 1. Januar 2019.

Keine Hunderunde ohne Kotbeutel

Nicht nur, wer die Häufchen seines Hundes liegen lässt, kann bestraft werden. Schon das bloße Mitnahme von ausreichend Kotbeuteln ist nunmehr Pflicht. Ansonsten droht bei einer Kontrolle tatsächlich ein Bußgeld. Wie eine akzeptable Kottüte aussieht, beschreibt das Gesetz jedoch nicht. Ich nutze zum Beispiel auch Verpackungsmüll, um Nikos Hinterlassenschaften aufzuheben. Wie das beim Ordnungsamt ankommen würde, kann ich leider nicht sagen. Denn bisher wurden wir nicht kontrolliert.

Keine Chance dem illegalen Welpenhandel

Wer in Zukunft einen Hund von unter einem Jahr kauft oder adoptiert, benötigt die Kopie der Sachkundebescheinigung des Verkäufers und eine Erwerbsbescheinigung. Privatpersonen dürfen Hunde nur von gewerbsmäßigen Züchter*innen und sachkundigen Halter*innen kaufen. Zu den letzteren gehören unter anderem Tierärzt*innen, anerkannte Hundetrainer*innen, Diensthundeführer*innen, Tierheime mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis sowie andere Sachverständige. Damit will der Gesetzgeber Grauimporte von Qualzüchtungen vorbeugen.

Hundefreie Zonen

Bestimmte Orte wie  Kinderspielplätze, Badeanstalten sowie als öffentlich gekennzeichnete Badestellen und Liegewiesen sind für Hunde bereits tabu. Die zuständigen Behörden dürfen aber noch weitere Gebiete für Verbotszonen erklären, wie vor einiger Zeit die Fläche rund um den Wasserturm im Prenzlauer Berg. Allerdings müssen sie dafür laut Verordnung auch „angemessene Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen“!

Rasselisten bleiben

Als gefährlich eingestufte Rassen haben es in Berlin weiterhin schwer. Auf dem Index  stehen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier sowie ihre Kreuzungen. Diese Liste kann durch die Verordnung nun leichter als vorher erweitert oder gekürzt werden. Ihre Halter*innen müssen nach wie vor strenge behördliche Auflagen erfüllen. Gilt seit 10. September 2016.

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Sich den Hunden unserer Stadt anzunehmen und eine tragfähige Basis für ein harmonisches Zusammenleben von Menschen und Hunden zu ermöglichen, ist ein gutes Signal, auch in Richtung Tierschutz und für mehr Sachkompetenz. Allerdings lässt die derzeitige Fassung der Verordnung noch viele Fragen offen: Was geschieht zum Beispiel, wenn mehrfach durch die Prüfung gefallen wird? Geht mit dem Tod eines Hundes auch die bis dahin geführte Sachkenntnis verloren? Bezieht sich der Hundeführerschein bei Mehrhundehaltung auf alle Tiere oder muss für jeden Hund die Prüfung gesondert ablegt werden? 

Auch in der Aufklärung über den artgerechten Umgang mit Hunden ist in der Verordnung noch deutlich Spielraum – gerade mit Blick auf Kinder und Jugendliche. Uns begegnen häufig Kinder, die richtige Angst vor Niko haben und sich zum Beispiel weigern, in den Bus einzusteigen, wenn wir schon drin sind. Andere wiederum sind völlig distanzlos und verstehen nicht, warum Hunde nicht ohne Fragen angefasst werden dürfen. Gegenseitiges Verständnis zu schaffen ist eben eine große gesellschaftliche Aufgabe.