LebenSteuern sparen mit Hund

Steuern sparen mit Hund

Vor ein paar Wochen war es wieder soweit. Der langersehnte Steuerbescheid des Finanzamts flatterte in meinen Briefkasten. In akribischer Kleinarbeit hatte ich sämtliche Rechnungen, Quittungen und Auslagen gesammelt und mit einigem Hin und Her in das Elster-Portal eingetragen. Mit großer Erwartung öffnete ich also den Briefumschlag und wurde herb enttäuscht. Von der von mir kalkulierten Rückzahlung war in dem Bescheid nichts zu finden. Dafür aber ein Minibetrag, der mit gleichzeitigem Abzug der Hundesteuer ebenfalls verpuffte. Diese hatte ich mir nämlich einen Monat später in den Kalender gelegt und war nun bereits seit drei Wochen in Verzug. Aber anstatt meine Einzahlung abzuwarten, wurde der säumige Steuerbetrag kurzerhand und ungefragt direkt in Abzug gebracht. Warum nun der Geldregen im vergangenen Jahr viel ergiebiger ausfiel und was ich anscheinend in diesem Jahr nicht richtig gemacht habe? Ehrlich gesagt, ich habe keine Ahnung.

Das deutsche Steuergesetz ist ziemlich kompliziert

… und wahrscheinlich habe ich einige abzugsfähige Kosten einfach in der falschen Kategorie angesetzt. Doch eine Sache ist mir bisher komplett entgangen: Bestimmte Ausgaben für Niko hätte ich seinerzeit in meiner Einkommenssteuer geltend machen können. Besser spät als nie habe ich nun auf die Suche begeben und versucht, ein bisschen Licht in das Steuerdunkel zu bringen: Welche Kosten lassen sich überhaupt steuerlich absetzen?

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten die Einkommensteuer ermäßigen (maximal 4000 beziehungsweise 1200 Euro). Bei einer geringfügigen Beschäftigung verringert sich der Abzugsbetrag auf maximal 510 Euro. Für die Minderung der Steuerlast muss die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.*(siehe auch finanztip.de)

Zu diesen haushaltsnahen Leistungen zählen etwa Reinigungsservices, Kinderbetreuung oder Gärtnerarbeiten. Aber auch Dienstleistungen, die außerhalb der eigenen vier Wände stattfinden, haben durchaus Anspruch. Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Beschluss vom 25. September 2017 (VI B 25/17) eine finanzgerichtliche Rechtsprechung (FG Hessen, 12 K 902/16): Mit der Begründung, dass in einem Haushalt nicht nur räumlich, sondern auch funktional zu sehen sei, wurde einer berufstätigen Frau der Abzug für einen in Anspruch genommenen Hunde-Gassi-Service gestattet. Mit diesem Urteil können also auch Tätigkeiten, die sonst von Familienmitgliedern erbracht werden und unmittelbar räumlich im Haushalt stattfinden, als eine haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden. Darunter fällt nach Ansicht des Gerichts auch die Betreuung eines Hundes, sofern dieser im Haushalt für ein bis zwei Stunden abgeholt und anschließend zurückgebracht wird. Wobei sich der Betreuungsservice nicht nur auf das reine Gassi gehen bezieht, sondern auch die Pflege und das Füttern des Tieres.

Bürsten, schneiden, trimmen – Fellpflege lässt sich absetzen

Als Pudel braucht Niko einen regelmäßigen Fellschnitt. Alle vier bis sechs Wochen hole ich die Schneidemaschine aus der Box und los gehts. Eine Routine, die Niko schon seit seinem Einzug gewöhnt ist; sie aber immer noch nicht mag. Für alle diejenigen, die anstatt auf DIY lieber doch auf eine professionelle Fellpflege setzen, lassen sich diese Kosten von der Steuer absetzen. Allerdings nur, wenn diese Dienstleistung im eigenen Haushalt erbracht wird. Das heißt: Sobald ich mit Niko einen Hundesalon besuche würde, wären dies allein meine privaten Aufwendungen. Wird ihm jedoch bei uns zu Hause das Fell geschnitten, handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistungen und ist damit steuerlich relevant.

Aufgepasst: Wie bei allen anderen haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen muss eine Rechnung vorliegen und diese per Überweisung oder Abbuchung bezahlt worden sein. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. *Az. VI B 25/17

In den Urlaub ohne Vierbeiner

In den vergangenen Jahren bin ich tatsächlich nur einmal ohne Niko in den Urlaub gefahren. Den Kurztrip nach Barcelona hatte ich schon einige Monate zuvor gebucht, also lange bevor die Adoption überhaupt ins Rollen kam. Und seitdem verbrachte er meistens ein bis zwei Tage in der Obhut einer Kollegin, wenn mich Termine durch Deutschland oder sogar bis nach Lissabon und Ljubljana schickten. Doch nicht immer haben Freunden oder Familie genügend Zeit, sich im Urlaub um fremde Vierbeiner zu kümmern. Kann der Hund beziehungsweise das Haustier nicht mit auf Reisen gehen und wird zu Hause betreut, lässt sich wiederum als Ausgabe bei der Steuererklärung einreichen. *Wie oben schon geschrieben: Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören die Versorgung und Pflege von Haustieren grundsätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen. (Az.: VI R 13/15).

Voraussetzung für die Begünstigung: Die Tiere müssen privat gehalten werden und der Betreuer sollte ein Gewerbe angemeldet haben. Außerdem müssen die Tiere im Haushalt, also auf dem Grundstück des Auftraggebers beziehungsweise des Tierhalters, betreut werden. Sonst ist eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht gegeben.

Haftpflichtversicherung

Wer wie wir in Berlin lebt, muss für seinenVierbeiner eine Haftpflichtversicherung abschließen. Wie in Berlin gilt diese Pflicht auch in vielen anderen Bundesländern. Und auch diese kann steuerlich absetzbar sein. Jedoch nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind – hat der Versicherungsnehmer etwa auch andere Versicherungen abgeschlossen, die ebenfalls angerechnet werden sollen? Im Zweifel lohnt es sich immer, die Tierhalterhaftpflicht in der Steuererklärung anzugeben. Die Prämien für eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung gehören wie die private Haftpflichtversicherung, die Lebens- und Unfallversicherung zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgabe angegeben werden. Allerdings sind für die Vorsorgeaufwendungen Höchstgrenzen festgesetzt. Alleinstehende können Beträge bis zu 1.900 Euro pro Jahr absetzen; Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, 3.800 Euro und Selbstständigen werden maximal 2.800 Euro pro Jahr gewährt.

Assistenzhund

Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder körperlichen Einschränkung finden in ihrem Alltag eine große Unterstützung in sogenannten Assistenzhunden. Vom klassischen Blindenführhund ist der Einsatzbereich über Diabetiker- oder Epilepsiewarnhunde mittlerweile ziemlich breit gefächert. Doch neben den mitunter hohen Kosten für die Anschaffung und Ausbildung des vierbeiniges Helfers müssen auch die laufenden Aufwendungen für den Unterhalt, notwendige Versicherungen oder tierärztliche Versorgungen gestemmt werden. Die gute Nachricht – auch diese Kosten lassen sich steuerlich absetzen. Bei den Kosten für Assistenzhunde machen die Finanzämter keine Unterschiede, um welche Art Assistenzhund es sich handelt. Entscheidend ist nur, ob der Hund aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit angeschafft wurde. Bei einer Behinderung zum Beispiel gewährt das Finanzamt einen Pauschbetrag. Dieser steigt mit dem Grad der Behinderung und den etwaigen Merkzeichen. Bei einer bescheinigten Hilflosigkeit oder Blindheit erhöht sich der Betrag auf bis 3.700 Euro.

Doch ganz so einfach – wie so häufig – ist es nicht. Denn Krankenkassen erkennen zum jetzigen Zeitpunkt nur Blindenhunde an. Wer also noch am Anfangseiner steht und über die Anschaffung eines Assistenzhundes aus Eigenmitteln nachdenkt, sollte die steuerlichen Auswirkungen unbedingt berücksichtigen und am besten beim zuständigen Finanzamt nachfragen. Mitunter kann auch der Schwerbehindertenausweis ausschlaggebend für eine steuerliche Anerkennung sein.

Wichtig: Alle Eventualitäten sollten unbedingt vor dem Kauf und dem Abschluss des Ausbildungsvertrages geregelt werden. Ist der Kaufvertrag über den Vierbeiner erst unterschrieben, ist es leider zu spät.

Hunde im Gewerbe

Deutlich mehr Steuervorteile ergeben sich, wenn der Vierbeiner aus beruflichen Gründen gehalten wird. Zwar trifft dies auf Niko und mich nicht zu. Der Vollständigkeit halber (und man weiß ja nie) habe ich mir die Möglichkeiten gleich mit angeschaut.

Der Bundesfinanzhof hatte 2010 entschieden, dass ein Diensthund grundsätzlich als Arbeitsmittel anzusehen ist. Bei der steuerlichen Entlastung wird also zwischen Tierhaltern, die ihre Hunde zur Berufsausübung brauchen, und Privatpersonen unterschieden. In Deutschland ist eine Doppelbesteuerung verboten. Somit dürfen Hunde, die dem Einkommen des Hundehalters dienen, nicht besteuert werden.

Darunter fallen zum Beispiel:

  • Berufsschäfer
  • Psychotherapeuten mit ausgebildetem Therapiehund
  • Gewerbsmäßige Hundezüchter oder auch
  • Gewerbetreibende im Schutzdienst mit ausgebildetem Hund

Die Kosten für diese Hunde sind als betriebliche Ausgabe in Form der Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dazu zählen Anschaffungs-, Ausbildung- und Unterhaltskosten sowie Aufwendungen für Hundesteuer, Futter, Zubehör wie Leinen oder Halsbänder, Unterbringung und eben auch Kosten für eine tierärztlichen Versorgung.

Sonderfall Schulhund

Doch wie es bei den Hunden aus, die Deutschlands Klassenzimmer erobern? Auf Instagram folge ich daher schon länger Schulhund Pelle bei seinen Abenteuern und finde es toll, wie die Kinder dort einen respektvollen und artgerechten Umgang mit ihrem vierbeinigen Mitschüler lernen. Ist Pelle (stellvertretend für seine anderen Kollegen) damit automatisch ein Diensthund? Eine Lehrerin hatte genau dafür geklagt. Ihr privat abgeschaffter Hund nahm in Abstimmung mit der Schulleitung und im Rahmen des Schulhund-Konzepts am Unterricht teil. An allen Schultagen – hauptsächlich in Inklusionsklassen, im Unterricht und auch in den Pausen wurde er in den Schulalltag integriert. Die Schulleitung war mit der Anwesenheit zwar einverstanden, übernahm aber keinerlei Kosten für das Tier. Und auch im Steuerbescheid der Lehrerin wurde der Hund als Werbungskosten nicht anerkannt. Mit ihrer Klage bekam sie Recht.

In bestimmten Fällen können Tierhalter die Ausgaben aber dennoch steuerlich geltend machen. Lehrer etwa, die ihren Hund auch als Schulhund einsetzen, können sich einen Teil der Kosten zurückholen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf *Az.: 1 K 2144/17 E

Die speziell ausgebildeten Hunde sollen Lehrer bei der pädagogischen Arbeit mit Kindern unterstützen. Sie führte an: Ihr Schulhund sei ein Arbeits­mittel – so wie ein Polizei­hund. Allerdings sei die Anerkennung aller Kosten, wie etwa bei einem Polizeihund, jedoch nicht möglich, so das Urteil. Denn ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn, werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch bei der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.

Die Richter entschieden, die Kosten seien in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 Prozent als Werbungs­kosten anzu­erkennen. Das Schulhund-Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt, die jetzt vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VI R 52/18). Auf das laufende Verfahren können sich Lehrer aber berufen.

*In einem ähnlichen Fall hatte das Finanzge­richt Rhein­land-Pfalz (Az. 5 K 2345/15) anders entschieden (Werbungskosten: Schulhund bringt keine Steuererleichterung).

Foto: Cherie Birkner

Natürlich ersetzt dieser Beitrag nicht das Fachwissen aus der Steuerberatung, sondern soll einen Überlick über mögliche Steuerbegünstigungen geben. Auch nach dieser Recherche bleibe ich bei meiner Meinung, dass das deutsche Steuersystem ganz schön kompliziert ist. Viele Herleitungen klingen hier zwar plausibel. Doch gibt es auch einige Feinheiten zu beachten. Allerdings fühle ich mich nun als privater Hundehalter etwas aufgeklärter, wenn es darum geht, bestimmte Ausgaben für die Steuererklärung zuzuordnen beziehungsweise zu entscheiden, ob eine Einreichung überhaupt Sinn macht.

Habt Ihr noch Tipps, Hinweise oder wollt vielleicht auch eigene Erfahrungen teilen? Ich freue mich über einen Austausch.

3 Comments

  • Endlich mal was zum Thema Hund und Steuern :). Ein wirklich toller und aufschlussreicher Beitrag <3!

    • Hallo liebe Karolin, vielen lieben Dank für Deinen Kommentar. Das freut mich sehr. Lieber Gruß Inga

  • Interessant, dass man Steuern sparen kann, wenn der Hund auch gewerblich eingesetzt wird. Ein Freund von mir ist Psychotherapeut und hat jetzt eine Praxis eröffnet, in der auch Hunde bei der Therapie mit machen. Da er selbstständig ist und kein gleichbleibendes Einkommen hat, braucht es gute Steuerberatung, um ihm zu helfen!

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